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   RG, 06.12.1929 - III 27/29   

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https://dejure.org/1929,308
RG, 06.12.1929 - III 27/29 (https://dejure.org/1929,308)
RG, Entscheidung vom 06.12.1929 - III 27/29 (https://dejure.org/1929,308)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1929 - III 27/29 (https://dejure.org/1929,308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten haftet eine preußische Stadtgemeinde dem Grundstückseigentümer wegen Versagung einer von diesem nachgesuchten Bauerlaubnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 356
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Das Reichsgericht hat eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung, die auf das Recht des Schadensersatzes zugeschnitten sei, im Aufopferungsrecht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. RGZ 126, 356, 361; 140, 276, 288; 167, 14, 26; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 254 Anm. 21).
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufopferungsanspruch grundsätzlich nicht auf Ersatz des vollen Vermögensschadens, sondern nur auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen geht, was hat aufgeopfert werden müssen (RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]).
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Es entspricht aber der herrschenden Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (§§ 249 ff BGB), sondern nur auf Entschädigung in Geld gerichtet ist (RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [288]; Jellinek, Verwaltungsrecht S 324).
  • BGH, 24.10.1955 - III ZR 121/54

    Entschädigung bei Versagung der Bauerlaubnis

    Ob dazu auch die Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen, vorbeugend zur Sicherung und leichteren Verwirklichung einer von den zuständigen Stellen beabsichtigten Neufestsetzung von Baufluchtlinien erläßt (vgl. RGZ 126, 356 [360]), kann zweifelhaft sein.
  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 28, 275 [277]; 126, 356 [360]; 140, 276 [288]), dass die Baupolizei zu der ablehnenden Bescheidung eines Baugesuches auch dann befugt ist, wenn das Verfahren über die Festsetzung der Baufluchtlinie noch nicht offengelegt ist, weil die Baupolizeibehörde auch dann in öffentlichem Interesse handelt, wenn sie nur im Hinblick auf eine für die Zukunft in Aussicht genommene Fluchtlinie zu deren Sicherung vorsorglich die Baugenehmigung versagt; in diesem Fall tritt eine Entschädigungspflicht wegen Aufopferung nach § 75 Einl ALR ein.
  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

    Schon weil der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle auf volle Schadloshaltung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Form eines materiellen Ausgleichs für die als Sonderopfer gebrachten Vermögenseinbußen gerichtet, ist (vgl. RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]), also seinem Inhalt und Umfang nach nicht immer mit dem aus § 839 BGB sich ergebenden Schadensersatzanspruch gleichwertig ist oder diesen deckt, hätte das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel den Umfang, in welchem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, zum Ausdruck bringen müssen, d.h. den Klageanspruch im Gegensatz zum Landgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff für gerechtfertigt erklären dürfen (vgl. auch RGZ 131, 343 [346]).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Er bruacht nicht notwendig auf vollen Ersatz des zugefügten Schadens mit allen seinen Folgen zu gehen (RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287]), vielmehr ist die Entschädigung so zu bemessen, wie sie nach den Umständen des Falles gerecht erscheint (ähnlich § 200 PrWasserG).
  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51

    Rechtsmittel

    Die Möglichkeit, dass sowohl die Gemeinde als auch der Staat haftet, ist nicht auszuschliessen (RGZ 126, 356 [361]), insbesondere kann der Staat nur dann zur Entschädigung nicht herangezogen werden, wenn der Eingriff dem Staatszweck überhaupt nicht oder doch nicht unmittelbar frommt (RGZ 149, 34 [38]).
  • BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56

    Rechtsmittel

    Eine schon vor Offenlegung der Fluchtlinie durch die Polizei verhängte Bausperre zur Sicherung einer beabsichtigten Fluchtlinie kann ebenfalls eine entschädigungspflichtige Enteignung sein (RGZ 126, 356; BGHZ 17, 96/100).
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